AGB

HAPS


Allgemeine Verkaufsbedingungen



1. Allgemeines:

1.1
Unsere Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Bestätigung der bei uns eingehenden Bestellungen.

1.2
Sämtliche Lieferungen erfolgen nur zu unseren Verkaufsbedingungen. Andere uns bei der Auftragserteilung vorgeschriebenen Bedingungen jeglicher Art haben nur Gültigkeit, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurden. Konventionalstrafen werden von uns grundsätzlich auch ohne besondere Ablehnung nicht anerkannt. Telefonische oder telegrafische Maßangaben, Abmachungen oder Abänderungen von Verträgen sowie Zusagen unserer Vertreter werden für uns erst durch nachfolgende schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.3

Die angegebenen Preise gelten ab unserem Werk Velbert ausschließlich Verpackung, die zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen wird. Die Berechnung der Ware erfolgt zu den am Tag des Auftragseingangs gültigen Preisen. Bei Veränderung der Gestehungskosten bis zum Liefertag behalten wir uns Preisänderungen im Rahmen dieser Gestehungskosten auch nach der Auftragsbestätigung vor. Werkzeuge werden gesondert in Rechnung gestellt, falls diese nicht aus früher erfolgten Lieferungen an den Besteller vorliegen oder gestellt wurden.

1.4
Nachträglich gewünschte Änderungen der Bestellung können nur Berücksichtigung finden, wenn der Auftrag noch nicht in Arbeit genommen wurde und entbinden von unserer bestätigten Lieferfrist. Die Kosten der Änderung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2. Lieferbedingungen:

2.1
Die von uns angegebene Lieferfrist ist gewissenhaft angesetzt und unverbindlich. Sie wird nach Möglichkeit eingehalten. Die Lieferungen erfolgen aus der laufenden Produktion. Störungen durch höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, verspätete Lieferungen von Rohmaterialien und sonstigen Hilfsmitteln und anderen von uns nicht verschuldete Ereignisse berechtigen uns, von Lieferverträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.

2.2
Eine Haftung für durch Nichteinhaltung von Lieferfristen entstandene Schäden übernimmt HAPS nur, wenn die Nichteinhaltung und der entstandene Schaden nachweislich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HAPS beruhen. HAPS haftet zudem nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft
im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr.4 BGB oder von § 376 HGB darstellt. Im übrigen wird eine Haftung ausgeschlossen.
Will der Käufer aufgrund eines Lieferverzuges, für den HAPS gemäß vorstehendem Satz haftbar ist, von dem Vertrag zurücktreten, so kann er dies erst nach Setzung einer Nachfrist zur Lieferung nicht unter sechs Wochen, und unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag im Fall der Nichtlieferung.

2.3
Lieferungen erfolgen ab Werk und damit auf Kosten und Gefahr des Käufers, soweit nichts anderes zwischen den Parteien individuell vereinbart ist. Falls Eilgut- oder Expressversand vorgeschrieben wird, hat der Besteller die entstehenden Mehrkosten zu tragen. Versandweg, Beförderung und Schutzverpackung sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung überlassen, soweit ein Haftungsausschuss nach den gesetzlichen Regeln möglich ist. Die dem Besteller zum Liefertermin oder danach versandfertig gemeldete Ware muss spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Versandfertigmeldung vom Besteller abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

3. Mängelansprüche:


3.1    
Beanstandungen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich innerhalb von 8 Tagen, Beanstandungen nicht offensichtlicher Mängel innerhalb von 12 Monaten nach Empfang der Waren erfolgen und können nur Berücksichtigung finden, wenn sie uns schriftlich mitgeteilt werden. Die Rücksendung mangelhafter Ware bedarf unserer Zustimmung. Ist die Reklamation berechtigt, haben wir die Wahl, entweder den Mangel abzustellen oder für die fehlerhaften Teile Ersatz zu liefern. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Besteller in solchem Falle nicht zu.

4. Sonderanfertigung:

4.1

Für Werkzeuge, die zur Erledigung von Aufträgen eines Kunden durch uns oder in unserem Auftrag durch einen Dritten angefertigt werden, belasten wir den Besteller mit den Werkzeugkosten. Wir bewahren die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf und übernehmen ihre Instandhaltung.

4.2
Die Kosten für den Ersatz unbrauchbar gewordener Werkzeuge tragen wir, sofern ein Verschulden unseres Betriebes hieran nachweisbar ist.

4.3    
Die Kosten von Änderungen von Werkzeugen auf Veranlassung des Bestellers trägt dieser; sie werden nicht amortisiert. Die Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum. Zur Herausgabe sind wir nicht verpflichtet. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine Nachbestellungen eingegangen sind.

4.4 
   
Die Werkzeuge werden ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Wenn der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, können wir die Werkzeuge beliebig weiterverwenden.

5. Geistige Eigentumsrechte:

5.1

Muster, Zeichnungen oder etwaige Gebrauchsanweisungen sind unser geistiges Eigentum. Auch von uns an andere Firmen in Auftrag gegebene Werkzeuge, Zeichnungen oder Muster sind von vornherein unser geistiges Eigentum und dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung an Dritte weitergegeben werden.

5.2    
Im Falle einer individuellen, auf Kundenvorschlag basierenden Sonderanfertigung ist die Beachtung fremder Schutz- und Urheberrechte, Kennzeichnungsvorschriften usw. Sache des Bestellers. Dies gilt auch, wenn die Sonderanfertigung auf Entwürfen von HAPS beruht, die nach Weisung des Kunden entstanden sind.

5.3 
   
Er haftet allein für die Folgen der Verletzung solcher Rechte und Bestimmungen und hat uns von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. In dem Falle sind wir berechtigt, unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.

6. Zahlungsbedingungen:

6.1
    
Zahlung hat, wenn nicht anders und ausdrücklich vereinbart, binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels dürfen wir Zinsen von 3% über dem jeweiligen Landeszentralbankdiskontsatz berechnen. In diesem Falle werden außerdem ohne besondere Mitteilung alle weiteren Forderungen aus sonstigen laufenden Verbindlichkeiten unabhängig von deren Ziel sofort fällig. Von uns unbekannten Firmen sind wir berechtigt, vor Versand der Ware Vorauszahlung der Rechnungsbeträge zu verlangen. Zurückbehaltung von Zahlungen und Aufrechnungen sind ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt:

7.1

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung von sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Wird die gelieferte Ware vor Bezahlung vom Besteller verarbeitet, so ist ein Eigentumserwerb des Bestellers im Sinne von § 950 BGB ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

7.2    
Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren. Im übrigen gilt das gleiche wie für unsere sonstige Vorbehaltsware.

7.3    
Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware unbearbeitet oder bearbeitet verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils zu verkauften Vorbehaltsware. Sollte die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft werden, gilt die Abtretung Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Wird unser Vorbehaltseigentum von dritter Seite durch Prüfung oder auf andere Weise beeinträchtigt, ist der Besteller verpflichtet, uns hierüber unverzüglich Mitteilung zu machen und uns alle zur Geltendmachung unsere Eigentumsansprüche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

8. Rücktritt vom Kaufvertrag:

8.1 
   
Wir sind zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn über das Vermögen des Bestellers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder in Zahlungsschwierigkeiten gerät, wenn nach Vertragsabschluss das gewerbliche Unternehmen des Bestellers auf einen anderen Inhaber übergeht oder der Besteller mit der Zahlung früherer Lieferungen in Verzug gerät oder wenn ein Wechsel oder ein Scheck des Bestellers zu Protest geht.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

9.1 
   
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Teile, auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten ist Velbert. Der Gerichtsstand ist ebenfalls Velbert. Ist eine Festsetzung oder ein Teil einer Festsetzung dieser Bedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Festsetzungen dadurch nicht berührt. Ansonsten gelten die Bedingungen des Gesamtverbandes der metallverarbeitenden Industrie.

HAPS GmbH + Co.KG

Stand 07/2023